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   BGH, 07.10.1996 - II ZR 238/95   

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https://dejure.org/1996,12491
BGH, 07.10.1996 - II ZR 238/95 (https://dejure.org/1996,12491)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1996 - II ZR 238/95 (https://dejure.org/1996,12491)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1996 - II ZR 238/95 (https://dejure.org/1996,12491)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesellschafteranteil - Übertragung - Einziehung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.12.1991 - II ZR 58/91

    Abfindung der GmbH-Gesellschafter bei Zwangseinziehung des Geschaftsanteils

    Auszug aus BGH, 07.10.1996 - II ZR 238/95
    Dies hat der II. Zivilsenat in Anlehnung an die im Personengesellschaftsrecht entwickelten Grundsätze auch für das GmbH-Recht in einem Fall ausgesprochen, in welchem die klagenden Gesellschafter einer in Form einer GmbH geführten Binnenschiffervereinigung eine durch Satzungsänderung geschaffene neue Abfindungsregelung bekämpften, nach der sie beim Ausscheiden an Stelle des bisher maßgeblichen Verkehrswertes nur ihre Einlage und für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen gestaffelten Zuschlag erhalten sollten (vgl. BGH v. 16.12.1991, II ZR 58/91, DStR 1992, 652, BGHZ 116, 359 [370 f.]).

    Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung anhand dieser Vorschrift ist dabei derjenige, zu dem über den Satzungsinhalt Beschluß gefaßt wird (vgl. BGH v. 16.12.1991, II ZR 58/91, DStR 1992, 652, BGHZ 116, 359 [368]).

    Dabei hatte die höchstrichterliche Rechtsprechung zunächst derartigen später zu einem groben Mißverhältnis führenden Regelungen die Anerkennung besonders im Hinblick auf den in § 723 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken versagt: Eine extrem von dem Verkehrswert abweichende Abfindung könnte den austrittswilligen Gesellschafter von der Ausübung seines zu den Grundprinzipien des Verbandsrechts gehörenden Austrittsrechtes aus wichtigem Grund abhalten (vgl. BGH v. 16.12.1991, II ZR 58/91, DStR 1992, 652, BGHZ 116, 359 [369 f.]).

    Auf der anderen Seite hat der II. Zivilsenat auch nicht die nach § 723 Abs. 3 BGB an sich naheliegende Konsequenz gezogen, derartige Klauseln - wenn ein grobes Mißverhältnis aufgetreten ist - für nichtig zu erklären mit der Folge, daß dann das dispositive Recht anzuwenden wäre (vgl. BGH v. 24.9.1984, II ZR 256/83, NJW 1985, 192; v. 16.12.1991, II ZR 58/91, DStR 1992, 652, BGHZ 116, 359 [371]).

    Da im Recht der GmbH dieselben Grundsätze Anwendung finden (vgl. BGH v. 16.12.1991, II ZR 58/91, DStR 1992, 652, BGHZ 116, 359 [368 f.]), hat die Klin. versucht, an diese Rechtsprechung anzuknüpfen.

  • BGH, 24.09.1984 - II ZR 256/83

    Wirksamkeit einer Abfindungsklausel nach dem Buchwert

    Auszug aus BGH, 07.10.1996 - II ZR 238/95
    Für das Personengesellschaftsrecht hat der II. Zivilsenat entschieden, daß dann, wenn im Laufe der Zeit der Verkehrswert und die nach der Satzung zu gewährende Abfindung sich derart auseinanderentwickeln, daß ein grobes Mißverhältnis entsteht, einer ursprünglich wirksamen Klausel die Anerkennung zu versagen ist (vgl. BGH v. 24.9.1984, II ZR 256/83, NJW 1985, 192; BGH v. 17.4.1989, II ZR 258/88, NJW 1989, 3272).

    Auf der anderen Seite hat der II. Zivilsenat auch nicht die nach § 723 Abs. 3 BGB an sich naheliegende Konsequenz gezogen, derartige Klauseln - wenn ein grobes Mißverhältnis aufgetreten ist - für nichtig zu erklären mit der Folge, daß dann das dispositive Recht anzuwenden wäre (vgl. BGH v. 24.9.1984, II ZR 256/83, NJW 1985, 192; v. 16.12.1991, II ZR 58/91, DStR 1992, 652, BGHZ 116, 359 [371]).

  • BGH, 05.11.1984 - II ZR 147/83

    Anwendung der Nachfolgeklausel einer GmbH bei Vererbung des Geschäftsanteils an

    Auszug aus BGH, 07.10.1996 - II ZR 238/95
    Hinsichtlich dieser Frage können in der Satzung Regelungen getroffen werden; so kann z. B. bestimmt werden, daß der Erbe den Anteil abzutreten hat oder daß sein Geschäftsanteil einzuziehen ist, solange diese satzungsrechtlich begründeten Befugnisse innerhalb kurzer Frist ausgeübt werden (vgl. BGHZ 92, 386 ff.; BGHZ 105, 213 [218]).

    Für alle übrigen testamentarisch oder von Gesetzes wegen berufenen Erben bedurfte hingegen der Verbleib derselben in der GmbH der Zustimmung der übrigen Gesellschafter, denen obendrein ein Vorkaufs- und Erwerbungsrecht eingeräumt worden war (vgl. BGHZ 92, 386 [390 f.]).

  • BGH, 24.06.1996 - II ZR 56/95

    Anmeldung des Übergangs eines GmbH-Geschäftsanteils

    Auszug aus BGH, 07.10.1996 - II ZR 238/95
    Ähnlich kann in der Satzung bestimmt werden, daß eine bestimmte Person, auch wenn sie den Gesellschafter beerbt, nur ein Nießbrauchsrecht erhalten soll, während die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortzusetzen ist; eine solche Klausel begründet die schuldrechtliche Verpflichtung des Erben, den ererbten Geschäftsanteil auf die anderen Gesellschafter zu übertragen (vgl. BGH v. 24.6. 1996, II ZR 56/95, DStR 1996, 1979 m. Anm. Goette).
  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 104/92

    Anpassung einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel

    Auszug aus BGH, 07.10.1996 - II ZR 238/95
    Das Berufungsgericht, an das der II. Zivilsenat die Sache zur Feststellung der angemessenen Abfindung zurückverwiesen hatte, ist zu einem etwa in der Mitte zwischen beiden Werten liegenden Betrag gelangt (vgl. BGH v. 20.9. 1993, II ZR 104/92, DStR 1993, 1790 m. Anm. Goette, BGHZ 123, 281; vgl. dazu ferner den "Rückläufer": BGH v.9./16.1. 1995, II ZR 149/94, DStR 1995, 461 m. Anm. Goette).
  • BGH, 09.01.1989 - II ZR 83/88

    Kürzung des Abfindungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 07.10.1996 - II ZR 238/95
    Verworfen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung unter diesem Gesichtspunkt gesellschaftsvertragliche Regelungen, nach denen die Abfindung auf die Hälfte des Buchwertes (vgl. BGH v. 9.1. 1989, II ZR 83/88, NJW 1989, 2685) beschränkt war oder die Abfindung in 15 Jahresraten (vgl. BGH v. 9.1.1989, II ZR 83/88, NJW 1989,.
  • BGH, 20.12.1976 - II ZR 115/75

    Voraussetzungen für eine Vererbung von Geschäftsanteilen - Umfang der

    Auszug aus BGH, 07.10.1996 - II ZR 238/95
    Soll z. B. durch eine satzungsrechtliche Bestimmung der Charakter einer Familiengesellschaft "für alle Zukunft" gewahrt werden, ist sogar die entschädigungslose Einziehung des Geschäftsanteils eines familienfremden Erben zulässig (vgl. BGH v. 20.12.1976, II ZR 115/75, DB 1977, 342 f.).
  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 329/87

    Hinauskündigung eines Gesellschafters aus Anlaß des Todes eines anderen

    Auszug aus BGH, 07.10.1996 - II ZR 238/95
    Hinsichtlich dieser Frage können in der Satzung Regelungen getroffen werden; so kann z. B. bestimmt werden, daß der Erbe den Anteil abzutreten hat oder daß sein Geschäftsanteil einzuziehen ist, solange diese satzungsrechtlich begründeten Befugnisse innerhalb kurzer Frist ausgeübt werden (vgl. BGHZ 92, 386 ff.; BGHZ 105, 213 [218]).
  • BGH, 17.04.1989 - II ZR 258/88

    Rechtsstellung des ausgeschiedenen Kommanditisten

    Auszug aus BGH, 07.10.1996 - II ZR 238/95
    Für das Personengesellschaftsrecht hat der II. Zivilsenat entschieden, daß dann, wenn im Laufe der Zeit der Verkehrswert und die nach der Satzung zu gewährende Abfindung sich derart auseinanderentwickeln, daß ein grobes Mißverhältnis entsteht, einer ursprünglich wirksamen Klausel die Anerkennung zu versagen ist (vgl. BGH v. 24.9.1984, II ZR 256/83, NJW 1985, 192; BGH v. 17.4.1989, II ZR 258/88, NJW 1989, 3272).
  • OLG Hamm, 30.05.1994 - 8 U 215/91
    Auszug aus BGH, 07.10.1996 - II ZR 238/95
    Das Berufungsgericht, an das der II. Zivilsenat die Sache zur Feststellung der angemessenen Abfindung zurückverwiesen hatte, ist zu einem etwa in der Mitte zwischen beiden Werten liegenden Betrag gelangt (vgl. BGH v. 20.9. 1993, II ZR 104/92, DStR 1993, 1790 m. Anm. Goette, BGHZ 123, 281; vgl. dazu ferner den "Rückläufer": BGH v.9./16.1. 1995, II ZR 149/94, DStR 1995, 461 m. Anm. Goette).
  • BGH, 19.09.2005 - II ZR 342/03

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie

    Keine Bedenken hatte der Senat auch gegen eine Satzungsklausel, nach der in einer GmbH, in der alle Gesellschafter persönlich mitarbeiten, ein Geschäftsanteil eingezogen werden kann, wenn der betreffende Gesellschafter nicht mehr in dem Gesellschaftsunternehmen tätig ist (Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 237/82, WM 1983, 956; im Ergebnis ebenso der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Senats vom 7. Oktober 1996 - II ZR 238/95, bei Goette, DStR 1997, 336).

    Zu einem solchen Gesellschafter "minderen Rechts" wird indessen der Mitarbeiter nicht, der im Rahmen eines Mitarbeitermodells, wie es hier praktiziert worden ist, darauf verwiesen wird, bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft nur Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des von ihm selbst aufgewandten Betrages - und ohne Beteiligung am Verlust - zu erhalten (vgl. schon BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1996 - II ZR 238/95, zitiert bei Goette, DStR 1997, 336).

  • BGH, 19.09.2005 - II ZR 173/04

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie

    Keine Bedenken hatte der Senat auch gegen eine Satzungsklausel, nach der in einer GmbH, in der alle Gesellschafter persönlich mitarbeiten, ein Geschäftsanteil eingezogen werden kann, wenn der betreffende Gesellschafter nicht mehr in dem Gesellschaftsunternehmen tätig ist (Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 237/82, WM 1983, 956; im Ergebnis ebenso der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Senats v. 7. Oktober 1996 - II ZR 238/95, bei Goette, DStR 1997, 336).
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03

    Mögliche Sittenwidrigkeit einer Hinauskündigungsklausel

    Gerade für den hier gegebenen Fall der Verknüpfung von Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung hat auch der Bundesgerichtshof grundsätzlich anerkannt, dass Einschränkungen der Abfindung über die sonst geltenden Grenzen hinaus zulässig sein können, um überhaupt Mitarbeiterbeteiligungen in einer für die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter zumutbaren Weise realisieren zu können (vgl. BGH DStR 1997, 336 mit Anmerkung von Goette, DStR 1997, 337 f).
  • OLG Bremen, 13.03.2013 - 4 UF 7/12

    Familienrechtliche Genehmigung bei gesellschaftsrechtlicher

    Zu beachten ist allerdings auch, dass bei auf den Todesfall bezogenen, der Sache nach also erbrechtlichen Regelungen das sonst bestehende Abfindungsrecht zumindest weit über die in anderen Fällen geltenden Grenzen hinaus eingeschränkt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 07.10.1996, DStR 1997, 336).
  • OLG Düsseldorf, 01.09.2006 - 16 U 90/05

    Voraussetzungen der Zwangseinziehung des Geschäftsanteiles einer GmbH

    Keine Bedenken hatte der Bundesgerichtshof auch gegen eine Satzungsklausel, nach der in einer GmbH, in der alle Gesellschafter persönlich mitarbeiten, ein Geschäftsanteil eingezogen werden kann, wenn der betreffende Gesellschafter nicht mehr in dem Gesellschaftsunternehmen tätig ist (BGH, WM 1983, 956; i.E. ebenso der Prozesskostenhilfe-Beschluss des BGH vom 7.10.1996 - II ZR 238/95, bei Goette, DStR 1997, 336).
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